Die neuen Beihilfen werden durch eine gezielte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und Anpassung des beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens möglich, der zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erstmals im Frühjahr 2022 vorgelegt worden war. Dieser wird nun um ein spezielles Kapitel zur Transformation erweitert. Konkret hat die Europäische Kommission (KOM) unter anderem folgende Änderungen beschlossen:
- zusätzliche Möglichkeiten zur Gewährung von Umweltschutz- und Energiebeihilfen, um beispielsweise den Ausbau erneuerbarer Energien, Dekarbonisierungsvorhaben, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität zu fördern und Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff und die Steigerung der Energieeffizienz zu erleichtern;
- die Erhöhung der Beihilfeintensitäten und Anhebung der Anmeldeschwellen, um die Durchführung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu erleichtern;
- die Genehmigungsfreistellung von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise (Preise für Strom, Gas und aus Erdgas oder Strom erzeugte Wärme);
- die deutliche Anhebung der Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen sowie für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation und
- die Präzisierung und Straffung der Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmensneugründungen sowie für aus dem Fonds „InvestEU“ geförderte Finanzprodukte.
Die Bewilligung entsprechender Maßnahmen ist bis Ende 2025 möglich, die Maßnahmen selbst können jedoch noch weiter in die Zukunft reichen.
Die KOM hat vorerst lediglich die englische Textfassung gebilligt. In den folgenden Wochen soll die Übersetzung des Textes in alle EU-Amtssprachen erfolgen. Erst wenn alle Sprachfassungen vorliegen, können die neuen Regelungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und damit in Kraft treten. (UV)