Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) musste sich erneut mit der Auslegung des Gentechnikrechts beschäftigen. Grundlage war die Klage des französischen Kleinbauernverbands Confédération paysanne und von acht Umweltorganisationen. Sie hatten den Ausschluss bestimmter Züchtungsverfahren vom Anwendungsbereich der nationalen Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie bemängelt. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Verfahren der sogenannten Zufallsmutagenese keine Gentechnik sind (Az.: C-688/21). Bei dieser Züchtungsmethode geht es um seit vielen Jahren angewandte Verfahren, wie die Behandlung von Pflanzenmaterial mit Strahlen oder Chemikalien. Der EuGH stellt klar, dass Pflanzen, die mit Hilfe der In-vitro-Zufallsmutagenese gezüchtet werden, unter die Ausnahme der EU-Freisetzungsrichtlinie für diejenigen Verfahren fallen, die herkömmlich bei der Züchtung mit ganzen Pflanzen („in vivo“) eingesetzt werden.
Bereits 2018 befasste sich der EuGH mit der Auslegung des Gentechnikrechts und sprach ein viel beachtetes Urteil zur „Genschere“. In seinem ersten Urteil 2018 hatte der EuGH entschieden, dass das moderne Crispr/Cas-Verfahren zum gezielten Eingriff in das Erbgut („Genschere“ oder Genome Editing) unter das europäische Gentechnikrecht fällt. Das damalige Urteil ging auf ein von den gleichen Klägern angestrengtes Verfahren zurück. (UV)