Der bereits Ende des Jahres 2023 in Kraft getretene CO₂‑Grenzausgleichs-mechanismus der EU dient dazu, die CO₂-Bepreisung von in der EU hergestellten Produkten mit derjenigen von importierten Waren anzugleichen. Er ist an das EU-Emissionshandelssystem (ETS) gekoppelt und verfolgt das Ziel, weltweite Klimaschutzmaßnahmen zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Aufgrund der Erfahrungen mit seiner Umsetzung legte die KOM nun Vorschläge zur Vereinfachung vor.
Der Vorschlag der KOM war am 26. Februar 2025 vorgestellt worden und ist Teil des „Omnibus I“-Vereinfachungspakets. Konkret haben die Europaabgeordneten nun präzise technische Anpassungen vorgenommen und einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen zugestimmt.
Dies hat zur Folge, dass etwa 90 Prozent der Importeure – vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelpersonen, die nur ein geringes Volumen importieren – von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden und deren Verwaltungsaufwand verringert wird.
Die Umweltziele des CO₂‑Grenzausgleichssystems bleiben jedoch bestehen, weil der Mechanismus auch in Zukunft auf 99 Prozent der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln Anwendung finden wird. Darüber hinaus wird das Zulassungsverfahren für betroffene Importeure vereinfacht, ebenso die Emissionsberechnung und die Verwaltung der CBAM-Finanzverpflichtungen. Gleichzeitig werden Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung verstärkt, um die Integrität des Systems zu gewährleisten.
Die gefassten Beschlüsse stehen im Vorfeld einer breiter gefassten legislativen Überprüfung am Ende des Jahres 2025. Nach dem Beschluss des EP können nun die Verhandlungen mit dem Rat aufgenommen werden, in welchen auch eine Ausweitung auf andere Sektoren, in denen die Gefahr der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht, und auf nachgelagerte Erzeugnisse geprüft werden. (HB)