| Basel-III-Reform

Parlament und Rat der EU einigen sich auf Umsetzung der Basel III-Reform

Am 27. Juni 2023 einigten sich Vertreter des Europäischen Parlaments und der schwedischen Ratspräsidentschaft auf die Vorschriften zur Umsetzung der Basel-III-Reform. Die sog. Basel-III-Vorschriften werden im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossen, dem sowohl die EU als auch die G-20-Staaten angehören.
©pixabay

Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise von 2007/2008 umfassen die Basel-III-Vorschriften eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Standards, der Beaufsichtigung und des Risikomanagements von Banken. Dabei stehen insbesondere die Eigenmittelvorgaben für die Banken im Vordergrund der Regelungen.

Grundlage für diese Einigung bilden die Legislativvorschläge der Europäischen Kommission, die am 27. Oktober 2021 veröffentlicht wurden. Diese Entwürfe sahen u.a. Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie (RL 2013/36/EU) und der Eigenkapitalverordnung (VO 2013/575/EU) vor. Hiernach sollen die Banken ihre internen Risikobewertungsmodelle an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und genügend Kapital zur Deckung vorsehen. Außerdem werden die Banken verpflichtet, innerhalb ihres Risikomanagements die sog. ESG-Risiken (Umwelt-, Sozial-, und Governance-Risiken) zu berücksichtigen. Auch werden Vorschriften vorgeschlagen, die die Geeignetheit von Führungspersonal in Banken konkretisieren.

Zwischen dem Rat der EU und dem EP war im Vorfeld der Verhandlungen streitig, auf welcher Ebene von Unternehmensgruppen der sog. Output-Floor angewandt wird und wie hoch dieser ausfallen würde. Der sog. Output-Floor begrenzt die Abweichung der Eigenkapitalanforderungen, die durch bankeigene Risikomessverfahren ermittelt werden, von jenen, die sich durch Anwendung der Standardansätze ergeben würden.

Eine Einigung konnte nun dahingehend erzielt werden, dass die Anwendung auf der jeweiligen Unternehmensebene, also des konkreten Instituts, erfolgt sowie der Prozentsatz des Output-Floors über die Jahre 2025-20230 schrittweise anwächst. Gleichwohl wird es hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Output-Floors zum 31. Dezember 2028 eine eingehende Analyse geben.

Im Bereich der ESG-Risiken wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) damit beauftragt zu prüfen, ob in Zukunft aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Berücksichtigung dieser Risiken erfolgen müssen. Mit Blick auf die Geeignetheit von Führungspersonal konnten sich die verhandelnden Parteien auf ein Melde- und Informationsverfahren einigen. Mit diesem Verfahren werden die Banken dazu verpflichtet, den nationalen Aufsichtsbehörden mindestens 30 Tage vor Ernennung der Person Informationen über diese zu übermitteln. Im Anschluss wird die Aufsichtsbehörde diese prüfen und ggf. weitere Informationen anfordern. Auch konnte sich auf eine Abkühlungsphase zwischen drei und zwölf Monaten verständigt werden, bevor Mitarbeitende einer nationalen Aufsichtsbehörde leitende Positionen in Finanzinstituten einnehmen dürfen.

Die Pressemitteilung des Parlaments finden Sie hier und die des Rates der EU dort. (AR)

Teilen

Zurück