Das Weinmarktpaket soll der Weinbranche dabei helfen, sich an die neuen Konsumtrends anzupassen und Produktionsüberschüssen vorzubeugen. Das deutliche Abstimmungsergebnis spiegelte breite Einigkeit im EP wider. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Weinkrise in Europa sollen die Maßnahmen die Winzerinnen und Winzer dabei unterstützen, neue Märkte zu erschließen, ihre Produktion besser zu steuern und gezielter auf die neuen Konsumgewohnheiten einzugehen.
Der verabschiedete Text schafft Klarheit bei der Kennzeichnung von Getränken. Die Angaben „alkoholfrei“ und „0,0 %“ dürfen künftig nur angewendet werden, wenn der Alkoholgehalt die Schwelle von 0,5 Prozent nicht überschreitet. Getränke, deren Alkoholgehalt 0,5 Prozent zwar überschreitet, aber weniger Ethanol beinhalten als in ihrer jeweiligen Produktkategorie, dürfen als „alkoholreduziert“ bezeichnet werden. Damit möchte die EU die Bezeichnungen in allen Mitgliedstaaten harmonisieren und dem wachsenden Interesse an alkoholfreien und alkoholreduzierten Getränken Rechnung tragen.
Außerdem wird mit dem Weinpaket den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, als Reaktion auf schwere Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse oder Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten der Weinbranche zusätzliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus sieht die Einigung den Einsatz von EU-Mitteln für Rodungsverfahren vor. Die nationale Zahlungsobergrenze für Weindestillation und Grünlese wird auf 25 Prozent der insgesamt verfügbaren Mittel pro Mitgliedstaat festgelegt. Erzeuger können zusätzliche Unterstützung zur Förderung des Weintourismus erhalten. Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums in ländlichen Gebieten und zur Förderung hochwertiger europäischer Weine in Drittländern können mit bis zu 60 Prozent aus EU-Mitteln kofinanziert werden. Förderfähig sind auch Informations- und Promotionsmaßnahmen wie Werbung, Veranstaltungen, Ausstellungen und Studien. Diese Maßnahmen können für drei Jahre finanziert und zweimal verlängert werden, sodass insgesamt eine Laufzeit von bis zu neun Jahren möglich ist.
Im Dezember 2025 war bereits eine Einigung mit den Mitgliedstaaten erzielt worden. Diese müssen ebenfalls formell zustimmen, bevor die neuen Regeln in Kraft treten.
Die Presseerklärung des EP enthält weiter Informationen. (UV)
