| Corona-Krise

Rahmenregelung für Corona-Beihilfen bis Ende 2021 verlängert

Nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten hat die Kommission am 28. Januar 2021 die Ausnahmeregelungen für staatliche Hilfen in der Corona-Krise bis Ende des Jahres verlängert. Gleichzeitig werden die Obergrenzen für die Unterstützung deutlich angehoben. Die Corona-Pandemie halte länger an als erhofft, begründet die Kommission ihre Entscheidung. Mit der Verlängerung und Anpassung soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen die notwendige Unterstützung bieten können, um die Krise zu überstehen.

Die Kommissionsentscheidung umfasst insgesamt vier Maßnahmen: die Verlängerung des Befristeten Rahmens, die Anhebung der Beihilfeobergrenzen, die Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse und die Verlängerung der Ausnahmen für kurzfristige Exportkreditversicherungen. Ursprünglich sollte der Befristete Beihilferahmen am 30. Juni 2021 auslaufen. Aufgrund der Entwicklung der Coronakrise werden mit der jetzt beschlossenen Änderung alle im Befristeten Rahmen enthaltenen Maßnahmen einschließlich Rekapitalisierungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und der Verlängerung der staatlichen Maßnahmen, mit denen die Wirtschaftstätigkeit eingeschränkt wird, werden mit der Änderung auch die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen für bestimmte Stützungsmaßnahmen heraufgesetzt. Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der De-minimis-Unterstützung verdoppelt. Die neuen Obergrenzen betragen 225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (zuvor 100.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor (zuvor 800.000 Euro). Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind. Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 Prozent hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. Euro je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.

Außerdem wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind. Eine solche Umwandlung darf die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge grundsätzlich nicht überschreiten.

Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die zurzeit bis zum 30. Juni 2021 geltende vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Details zur Verlängerung des Beihilferahmens:

https://ec.europa.eu/germany/news/20210128-beihilfen-coronakrise_de

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