Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen darlegen müssen, wie viel sie Männern und Frauen für gleichwertige Arbeit zahlen. Sollte der Lohnunterschied über 5 % liegen und kann der Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretungen eine Entgeltbewertung vornehmen.
Arbeitnehmer werden das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.
Die neuen Vorschriften sollen auch zu mehr Transparenz für Arbeitsuchende führen. So müssen Unternehmen potentielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne informieren. Zudem dürfen Arbeitgeber nicht nach dem bisherigen Lohn fragen, um Auswirkungen auf das künftige Entgelt zu verhindern.
Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, können eine Entschädigung erhalten. Für Unternehmen, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen, sieht die Richtlinie Sanktionen, einschließlich Geldbußen, vor. Ist der Arbeitgeber seinen Transparenzpflichten nicht nachgekommen, obliegt es dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.
Die neue Richtlinie sieht eine jährliche Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten vor. Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten müssen alle drei Jahre berichten. Diese Regelung soll künftig auf Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ausgeweitet werden.
Die Richtlinie wurde am 4. März 2021 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und am 30. März 2023 vom Europäischen Parlament angenommen. Nach der Annahme durch den Rat müssen die neuen Regeln nun innerhalb von drei Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. (PT)