Der Rat Umwelt hat in seiner allgemeinen Ausrichtung in einigen Punkten Änderungen am Vorschlag der KOM vorgenommen: nichtsdestotrotz hat der Rat die grundsätzliche Verpflichtung zur Wiederherstellung unterstützt. Er hat sich darauf verständigt, dass die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um bis 2030 mindestens 20 Prozent der Lebensräume in Land-, Küsten-, Süßwasser- und Meeresökosystemen von defizitärem in einen guten Zustand zu überführen. Dies würde für mindestens 20 Prozent der Gesamtfläche der Lebensraumtypen gelten, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und nicht, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, für die einzelnen Ökosysteme. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten bis 2040 Wiederherstellungsmaßnahmen für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für mindestens 90 Prozent der Fläche der Ökosysteme, die sich nicht in gutem Zustand befindet, festlegen.
In Bezug auf das vorgesehene Verschlechterungsverbot hat der Rat beschlossen, dass für Gebiete, in denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass keine erhebliche Verschlechterung eintritt. In Gebieten, die sich bereits in einem guten Zustand befinden oder in denen noch keine Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere außerhalb des Natura-2000-Schutzgebietsnetzes, werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine erhebliche Verschlechterung zu verhindern. Damit verfolgt der Rat die Ideen einer ergebnisorientierten Verpflichtung für die Gebiete mit laufenden Wiederherstellungsmaßnahmen sowie einer aufwandsorientierten Verpflichtung für die anderen Gebiete.
Aufgrund der schlechten Datenlage über den Zustand einiger Lebensräume, haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass quantitative Wiederherstellungsmaßnahmen nur für Gebiete gelten sollen, in denen ausreichende Informationen vorliegen und damit der Zustand der Lebensräume bekannt ist.
Der Rat hat spezielle Verpflichtungen für Ökosysteme teilweise abgeschwächt. So wurden etwa die quantitativen Ziele für städtische Ökosysteme durch die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ersetzt, eine positive Entwicklung der städtischen Grünflächen zu erreichen, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Beibehalten hat der Rat die Vorgabe, dass bis zum Jahr 2030 kein Nettoverlust an städtischen Grünflächen und städtischen Baumkronen eintreten darf. Außerdem hat der Rat die Zielvorgaben für die Wiedervernässung von Torfgebieten reduziert. Er hat festgelegt, dass bis 2040 40 Prozent anstelle von 50 Prozent und bis 2050 50 Prozent anstelle von 70 Prozent der entwässerten, landwirtschaftlich genutzten Moore wiederhergestellt werden sollen.
Der Standpunkt des Rates dient als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament (EP), das seine Position in der Juli-Sitzung (10.-14. Juli 2023) festlegen will. (UV)