Die überarbeitete Richtlinie bringt mehrere zentrale Verbesserungen mit sich. Künftig wird klarer definiert, wann eine Angelegenheit als „transnational“ gilt – also mehrere Mitgliedstaaten wesentlich betrifft – und damit eine Pflicht zur Information und Anhörung des EBR auslöst. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Vorgaben zur Förderung einer ausgewogeneren Geschlechtervertretung in den Gremien. Auch der Umgang mit vertraulichen Informationen wird präzisiert: Solche Informationen dürfen nur unter objektiv begründbaren Bedingungen zurückgehalten oder als vertraulich eingestuft werden, und auch nur solange diese Bedingungen gelten.
Ein wesentlicher Fortschritt ist außerdem der verbesserte Zugang der EBR zu Rechtsmitteln. Die neuen Regelungen stellen sicher, dass EBRs ihre Rechte notfalls auch vor Gericht oder in Verwaltungsverfahren durchsetzen können – mit finanzieller Unterstützung für rechtliche Vertretung und Verfahrensteilnahme. Gleichzeitig wird mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen gegen Unternehmen vorgegangen, die gegen die Richtlinie verstoßen. Die Höhe dieser Sanktionen soll sich unter anderem an der Schwere und Dauer des Verstoßes orientieren.
Die erzielte Einigung muss nun formal vom Rat bestätigt und anschließend von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften sollen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung finden.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des Rates zu entnehmen. (VS)