| Binnenmarkt

Rat und Parlament einigen sich auf Vorgehen gegen problematische Subventionen aus Drittstaaten

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 30. Juni 2022 auf Vorschriften verständigt, wie die EU zukünftig gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten vorgehen soll. Insbesondere große Unternehmenszusammenschlüsse und öffentliche Vergaben, die europäische Marktteilnehmer im Vergleich zu ausländischen benachteiligen, sollen hierbei in den Blick genommen werden.
©pixabay

Die beiden Gesetzgeber Rat und Europäisches Parlament (EP) haben damit eine Grundlage geschaffen, um gegen Subventionen aus Drittstaaten vorzugehen, die Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt schaffen. Die Kommission hatte hierzu im Mai 2021 einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Bislang existieren für den europäischen Binnenmarkt ausschließlich Reglungen und Kontrollmechanismen zu Beihilfen, die durch die Mitgliedstaaten gewährt werden. Mit der Verordnung werden zusätzliche Instrumente gegenüber von Drittstaaten gezahlte Beihilfen geschaffen. Rat und EP haben sich darauf verständigt, dass künftig Unternehmenszusammenschlüsse ab einem Schwellenwert von 500 Millionen Euro und einer drittstaatlichen Zuwendung von 50 Millionen Euro sowie öffentliche Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von 250 Millionen Euro und einer drittstaatlichen Zuwendung von vier Millionen Euro vorab durch die Kommission geprüft und genehmigt werden sollen. Zusätzlich wird für kleinere Fusionen und öffentliche Vergaben ein allgemeines Instrument der Marktuntersuchung zur Verfügung stehen. Die Verordnung sieht Geldbußen bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens bei einem Verstoß gegen diese Regelungen vor.

Um eine EU-weit einheitliche Prüfung von drittstaatlichen Subventionen zu gewährleisten, sieht die Verordnung die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission vor. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die negativen Aspekte der drittstaatlichen Subvention die positiven überwiegen, kann sie den betreffenden Unternehmen Abhilfemaßnahmen auferlegen. (UV)

Teilen

Zurück