Konkret sieht die Datenverordnung vor, dass in Zukunft allein die Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Geräte darüber entscheiden können, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben. Dies betrifft sowohl Unternehmen wie auch Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Data Act soll es ihnen ermöglichen, diese Daten auszuwerten und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben. In diesem Rahmen werden fünf Aspekte der Datenwirtschaft geregelt:
- die Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher (B2C) und zwischen Unternehmen (B2B),
- die Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Recht der EU verpflichtet sind, Daten bereitzustellen (inkl. Entgeltregelungen im B2B-Bereich),
- das Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B),
- die Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (B2G) sowie
- vertragliche Regelungen und die technische Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten („Cloud Switching“).
Nach der erfolgten Verabschiedung durch den Rat wird die neue Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Weiterführende Informationen stehen auf der Website des Rates zur Verfügung. (VS)
