Die von der Europäischen Kommission (KOM) im März 2023 vorgelegte Richtlinie zur unionsweiten Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Verlust der Fahrerlaubnis ist Teil des Pakets „Straßenverkehrssicherheit“ und zielt darauf ab, der relativen Straffreiheit von schweren Verkehrssündern, die nicht in Europa ansässig sind, ein Ende zu setzen. Anstatt sich für das von der KOM vorgeschlagene Konzept der EU‑weiten Wirkung zu entscheiden, stützt sich der Standpunkt des Rates auf den Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Dieser Mechanismus ist Teil einer neuen Richtlinie über den Führerschein, die derzeit ebenfalls verhandelt wird. Grund für die Position des Rates ist, dass ein Mitgliedstaat nicht garantieren kann, dass seine nationalen Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis von den anderen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Mit der gleichen Begründung wurden auch die Bestimmungen über die Wiedererlangung eines Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins nach einem Entzug mit der neuen Führerscheinrichtlinie in Einklang gebracht. Außerdem sprach sich der Rat für einen reduzierten Anwendungsbereich und vereinfachte Verfahren aus. Der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Dauer von weniger als drei Monaten wurde deshalb ausgenommen. Die Informationen, die zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Deliktsmitgliedstaat auszutauschen sind, reduzierte der Verkehrsrat auf das absolute Minimum. Alle Informationen werden in einem gesicherten digitalen Format über das Europäische Führerscheinnetz ausgetauscht.
Einstimmig verabschiedete der Verkehrsrat seine Verhandlungspositionen (allgemeine Ausrichtung) zu den beiden Verordnungsvorschlägen über die Durchsetzung von Fahr- und Fluggastrechten in der EU und über Fahr- bzw. Fluggastrechte im Zusammenhang mit multimodalen Reisen. Mithilfe des ersten Vorschlags soll die Umsetzung und Durchsetzung der Fahrgastrechte verbessert werden, primär durch das Schließen etwaiger Regelungslücken hinsichtlich der Pflichten und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Anbieter. In seinem Standpunkt forderte der Rat, das Verfahren für die Einreichung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen zu vereinfachen, insbesondere in Bezug auf die zu verwendende Sprache. Hier sprach er sich für das Festhalten an der Sprache der Reservierung aus. Gestrichen wurden auch von der KOM vorgeschlagene Qualitätsnormen für den Fernbusverkehr. Der Rat zog es vor, die Bewertung der derzeitigen Bestimmungen abzuwarten. Ziel des zweiten Verordnungsvorschlages ist, die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften zu ergänzen und sicherzustellen, dass Fahrgäste ein ähnliches Schutzniveau genießen, wenn sie während einer Reise von einem Verkehrsträger auf einen anderen umsteigen. In seinem Standpunkt wollte der Rat den Anwendungsbereich der Verordnung klarer fassen, um ihn besser mit den sektoralen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen und einfacher umzusetzen. Er hat daher den Anwendungsbereich neu definiert, damit die Pflichten der Beförderer und Vermittler und die Rechte der Fahrgäste deutlicher werden. Auch die Erstattung der Gesamtkosten des über einen Vermittler gebuchten Flugscheins wurde präzisiert.
Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Förderrahmens für den intermodalen Güterverkehr wurde lediglich beraten. Da keine Einigung über die Definition des Begriffs „kombinierter Verkehr“ erzielt werden konnte, verabschiedete der Rat einen Fortschrittsbericht. Eine Verlagerung des Güterverkehrs ließe Einsparungen von 40 Prozent der externen Kosten erwarten. Der Entwurf schlägt die verpflichtende Nutzung von digitalen Informationsplattformen und die Bindung der Förderfähigkeit an messbare Verringerung externen Kosten vor, was viele Mitgliedstaaten ablehnten. Der Verordnungsvorschlag muss weiterhin in der Ratsarbeitsgruppe verhandelt werden. (UV)
Weitere Informationen zur Tagung des Rates Verkehr sind auf der Ratsseite abrufbar.