Der Rat möchte insbesondere den Entscheidungsspielraum für die Mitgliedstaaten vergrößern. So sollen die Mitgliedstaaten
- beschließen können, den Anbau von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten;
- Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NGT‑Pflanzen der Kategorie 2 in anderen Erzeugnissen zu verhindern, und Maßnahmen ergreifen müssen, um eine grenzüberschreitende Kontamination zu verhindern;
- Maßnahmen ergreifen können, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im ökologischen Landbau in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.
Bei der Beantragung der Patentierung einer Pflanze der Kategorie 1 müssen die Unternehmen oder Züchter Informationen über alle bestehenden oder anhängigen Patente offenlegen. Die Informationen über Patente müssen in eine von der KOM eingerichtete öffentlich zugängliche Datenbank aufgenommen werden. Auf freiwilliger Basis können Unternehmen den Patentinhaber über ihre Absicht informieren, eine Lizenz für die Nutzung einer patentierten NGT 1-Pflanze oder eines -Produkts zu erteilen, die an Bedingungen geknüpft ist.
Die Position des Rates sieht die Einsetzung einer Expertengruppe zu den Auswirkungen von Patenten auf NGT-Pflanzen vor, die sich aus Experten aus allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Patentamt zusammensetzt. Darüber hinaus muss die KOM ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung eine Studie über die Auswirkungen der Patentierung auf die Innovation, auf die Verfügbarkeit von Saatgut für Landwirte und auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU Pflanzenzuchtsektors veröffentlichen. Dabei muss auch untersucht werden, wie Züchter Zugang zu patentierten NGT-Pflanzen erhalten können. Um in der Studie aufgeworfene Fragen zu lösen, wird die KOM gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen vorschlagen oder einen Gesetzesvorschlag veröffentlichen. Falls in der ersten Studie keine weiteren Schritte gefordert werden, wird die KOM aufgefordert vier bis sechs Jahre nach Veröffentlichung der ersten Studie eine zweite Studie zu veröffentlichen.
In Bezug auf die Kennzeichnung von NGT-Pflanzen der Kategorie 2 schlägt der Rat vor, dass Informationen über veränderte Merkmale auf dem Etikett alle relevanten Merkmale abdecken sollten (Wenn eine Pflanze beispielsweise aufgrund genomischer Veränderungen sowohl glutenfrei als auch trockentolerant ist, sollte das Etikett entweder beide Eigenschaften oder keine enthalten). Das Verhandlungsmandat des Rates sieht vor, dass die Herbizidtoleranz kein Merkmal von Pflanzen der Kategorie 1 sein darf. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Pflanzen weiterhin den Anforderungen an Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung unterliegen, die für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gelten.
Der von der KOM bereits 2023 vorgelegte Vorschlag sieht zwei Arten von NGT‑Pflanzen vor: Kategorie 1 umfasst Pflanzen, die auch auf natürliche Weise oder durch konventionelle Züchtungsmethoden entstehen könnten. Diese würden von den derzeit für genetisch veränderte Organismen festgelegten Regeln ausgenommen und müssten nicht gekennzeichnet werden. Für Saatgut bliebe die Pflicht zur Kennzeichnung allerdings erhalten. Kategorie 2 umfasst alle anderen NGT-Pflanzen, für die die aktuellen Vorschriften weiter einschließlich einer Risikobewertung und einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen gelten. Außerdem schließt der Vorschlag die Verwendung von NGT in der ökologischen Erzeugung aus.
Der Rat kann mit dem jetzt beschlossenen Mandat in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament eintreten. Dieses hatte seinen Standpunkt zu den Regeln für den Einsatz neuer genomischer Techniken (NGTs) am 24. April 2024 festgelegt. (UV)