Die vom Rat Energie erzielte Einigung beinhaltet Regelungen für zweiseitige Differenzverträge (CfDs), zum Kapazitätsmechanismus, zur Gewährleistung der langfristigen Stromversorgungssicherheit und zum Verbraucherschutz. Insbesondere die Differenzverträge und die damit verbundene Möglichkeit zur Subventionierung von Kernkraftwerken sowie die Ausnahmeregelung bezüglich der CO2-Emissionsgrenzen beim Kapazitätsmechanismus, die Polen für seine Kohlekraftwerke in Anspruch nehmen möchte, waren im Vorfeld umstritten. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Hilfen für neue Investitionen in die Stromproduktion künftig an eine staatlich festgelegte Preisgrenze gekoppelt sein. Ist der Strompreis auf dem Markt niedriger als vereinbart, soll der Staat den Energieunternehmen einen Ausgleich zahlen. Liegt der Marktpreis oberhalb der Grenze, sollen die zusätzlichen Gewinne der Stromproduzenten an die Staatskasse gehen. Die Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, dass zweiseitige Differenzverträge als verbindliches Modell festgeschrieben werden soll. Sie sollen für Investitionen in neue Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie, Solarenergie, geothermischer Energie, Wasserkraft ohne Speicher und Kernenergie gelten. Dies allerdings erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren, so der Kompromiss. Außerdem soll ein neuer Artikel eingeführt werden, der CfD allen Energieerzeugungssystemen zugänglich macht, unabhängig von ihrer Art, also für alle Investitionen in bestehenden Produktionskapazitäten, sei es durch Kapazitätserweiterung oder Verlängerung der Lebensdauer. Deutschland hatte sich in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, staatliche Subventionen nur für neue Anlagen zuzulassen, um vor allem erneuerbare Energien zu fördern. Frankreich dagegen hatte gefordert, dass Strom aus erneuerbaren Energien und Atomenergie aus Klimaschutzgründen gleichbehandelt werden müsste.
Im Zusammenhang mit dem sogenannten Kapazitätsmechanismus, also den Unterstützungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Vergütung von Kraftwerken einführen können, um mittel- und langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten, hat der Rat beschlossen, den vorübergehenden Charakter solcher Maßnahmen aufzuheben. Ergänzend hat er eine Ausnahme von den geltenden Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionsgrenzwerte für solche Erzeuger eingeführt, die strengen Bedingungen unterliegt und die bis zum 31. Dezember 2028 gilt.
Darüber hinaus hat der Rat die Vorschriften zum Verbraucherschutz gestärkt. So soll eine freie Versorgerwahl eingeführt und der Zugang zu Verträgen mit dynamischen Stromtarifen, mit befristeter Laufzeit und mit Festpreis ermöglicht werden. Für schutzbedürftige Kunden wird der „Versorger letzter Instanz“ eingeführt, um die Kontinuität der Versorgung für schutzbedürftige Haushaltskunden zu gewährleisten und sie vor Stromsperrungen zu schützen. Ferner wurde vereinbart, dass alle Kunden ein Recht auf den Zugang zu Systemen für die gemeinsame Energienutzung und Speicherung selbst erzeugter Energie haben. (UV)