In der Rechtssache Deutsche Lufthansa gegen die Kommission (C-453/19 P) wegen Beihilfen am Flughafen Hahn hat Generalanwalt Maciej Szpunar am 27. Oktober 2020 seine Schlussanträge vorgelegt. Er kommt zu dem Schluss, dass das Europäische Gericht (EuG) die Klage der Lufthansa gegen den beihilferechtlichen Beschluss der Kommission zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, da keine individuelle Betroffenheit der Klägerin vorliege.
Bei dem Verfahren geht es um staatliche Beihilfen in Höhe von ca. 50 Mio. Euro, die in den Jahren 2001 bis 2012 an die Flughafen Hahn GmbH gezahlt wurden, sowie um einen Vertrag mit der Airline Ryanair über Flughafenentgelte. Die Kommission hatte mit einem Beschluss von 2014 die Zahlungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gebilligt, wogegen sich die Lufthansa gewendet hatte. Im April 2019 wies das EuG als erste Instanz die Klage als unzulässig ab, da die Klägerin nicht vom Flughafen Hahn fliege und demnach keine so starke Beeinträchtigung ihres Geschäftsmodells dargelegt habe, was Voraussetzung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit ist.
Generalanwalt Szpunar kommt in seinen Schlussanträgen ebenfalls zu dem Schluss, dass keine individuelle Betroffenheit der Klägerin vorliege, da keine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung vorliege. Der pauschale Verweis, Ryanair habe Vergünstigungen erhalte, reiche nicht aus, um eine spürbare Beeinträchtigung zu begründen.
Der Europäische Gerichtshof ist nicht an die Schlussanträge gebunden; folgt aber normalerweise der Argumentation der Generalanwälte. (CM)