Um europäische Unternehmen gegen unfaire Konkurrenz aus Drittstaaten zu schützen, hat die Kommission am 5. Mai 2021 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, mit dem die Übernahme von EU-Firmen oder von Zuschlägen bei Ausschreibungen für große Infrastrukturprojekte an außereuropäische Unternehmen transparenter geregelt werden sollen. Das Gesetz sieht ab bestimmten Schwellenwerten eine Informationspflicht zur Offenlegung von Staatshilfen für die Nicht-EU-Unternehmen vor. Die EU-Kommission will dann prüfen, ob die Beihilfen wettbewerbsverzerrend sind und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen.
Begründet wird der Vorstoß mit dem Verweis auf die strikten Wettbewerbsregeln in der EU einschließlich der Vorschriften für öffentliche Vergabeverfahren sowie handelspolitische Schutzinstrumente, die im europäischen Binnenmarkt den fairen Wettbewerb gewährleisten. Keines dieser Instrumente sei jedoch auf drittstaatliche Subventionen anwendbar, was den Begünstigten beim Erwerb von EU-Unternehmen oder bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffe. Drittstaaten gewährten Unternehmen Subventionen in unterschiedlicher Form, etwa in Form zinsloser Darlehen, anderer Arten der nicht kostendeckenden Finanzierung oder in Form von unbegrenzten staatlichen Garantien, Nullsteuervereinbarungen oder direkten finanziellen Zuschüssen, mit denen diese dann in direkte Konkurrenz zu europäischen Unternehmen träten.
Durch die neue Verordnung soll die Kommission befugt werden, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Behörden eines Nicht-EU-Staats erhalten, und gegebenenfalls die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen solcher Zuwendungen abzuwenden. Dazu wird die Einführung von drei Instrumenten vorgeschlagen; diese beinhalten zwei auf Anmeldung bzw. Meldung basierende Instrumente und ein allgemeines Marktuntersuchungsinstrument.
Ein anmeldebasiertes Prüfverfahren von Zusammenschlüssen soll dann angewandt werden, wenn eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt, der in der EU erzielte Umsatz des erworbenen Unternehmens 500 Mio. Euro oder mehr und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens 50 Mio. Euro beträgt. Ebenfalls basierend auf einer Meldung soll die Kommission Angebote bei öffentlichen Vergabeverfahren untersuchen, wenn Drittstaaten eine finanzielle Zuwendung gewähren und der geschätzte Auftragswert 250 Mio. Euro oder mehr beträgt. Außerdem soll die Kommission ein allgemeines Prüfrecht für Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren mit niedrigerem Wert bekommen, falls sie in speziellen Fällen einen besonderen Prüfbedarf sieht.
Bei den beiden auf Anmeldung bzw. Meldung beruhenden Instrumenten muss der Erwerber bzw. Bieter vorab jede die Schwellenwerte erreichende finanzielle Zuwendung melden, die er von einer drittstaatlichen Regierung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hat. Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission kann der entsprechende Zusammenschluss nicht vollzogen werden und der Bieter, dessen Angebot einer Prüfung unterzogen wird, kann vorerst nicht den Zuschlag erhalten.
Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und zu Verzerrungen führt, wird sie die möglichen positiven Auswirkungen der Subvention gegen die negativen Auswirkungen der Verzerrung abwägen. Wenn die negativen Auswirkungen schwerer ins Gewicht fallen als die positiven, wird die Kommission befugt sein, zur Beseitigung der Verzerrungen Abhilfemaßnahmen zu verhängen oder Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen (Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder das Verbot eines bestimmten Marktverhaltens) anzunehmen.
Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden den Vorschlag der Kommission nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erörtern, um dann eine endgültige Fassung der Verordnung zu erlassen. Der Vorschlag wird auch Gegenstand einer achtwöchigen öffentlichen Konsultation sein. (UV)