Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um befristete Sondermaßnahmen, die ab dem 1. Dezember 2022 gelten sollen.
Zunächst einigte sich der Rat auf das verbindliche Ziel, den Stromverbrauch zu Spitzenzeiten um 5 % zu senken. Freiwilliges Ziel sei dabei die Senkung des Gesamtbruttoverbrauchs um 10 %. Diese Ziele gelten bis zum 31. März 2023. Ferner sollen die Markterlöse von Stromerzeugern, einschließlich Vermittlern, die sogenannte inframarginale Technologien wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle zur Stromerzeugung einsetzen, bis zum 30. Juni 2023 auf 180 €/MWh begrenzt werden. Zudem einigten sich die Mitgliedstaaten auf eine Solidaritätsabgabe für die erzielten Gewinne von Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich. Grundlage sind die steuerpflichtigen Gewinne, die nach den nationalen Steuervorschriften in dem 2022 und/oder 2023 beginnenden Haushaltsjahr ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen können die Mitgliedstaaten schließlich vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung festlegen. Diese Sondermaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Umgesetzt werden die Sondermaßnahmen durch eine Verordnung, die Anfang Oktober förmlich im schriftlichen Verfahren erlassen werden muss.
Des Weiteren wurde seitens der Ministerinnen und Minister die Forderung nach einer raschen und koordinierten EU-weiten Reaktion zur Bewältigung der hohen Gaspreise bekräftigt. (MR)