Seit dem 30. Januar 2021 ist der in der vergangenen Woche von Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides angekündigte Transparenz- und Genehmigungsmechanismus für den Export von Impfstoffen in Kraft. Der Mechanismus findet ausschließlich auf die Covid-19-Impfstoffe Anwendung, für die die EU Abnahmegarantien vereinbart hat. Exporte dieser Impfstoffe müssen zukünftig angemeldet und genehmigt werden. Umgesetzt werden muss der neue Mechanismus in den jeweiligen Mitgliedstaaten.
Die neue Regelung gilt vom 30. Januar bis zum 31. März 2021 und enthält Ausnahmen für Nachbarländer und Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Diese sollen dafür sorgen, dass die EU ihren humanitären Verpflichtungen nachkommen kann und die Impfstofflieferungen geschützt sind, die von der Impfstoff-Plattform COVAX abgedeckt werden.
Weiterhin hatte die Kommission klargestellt, dass das Irland/Nordirland-Protokoll von der neuen Regelung unberührt bleibt und die Schutzklausel, die Kontrollen an der Grenze zwischen dem Irland und Nordirland ermöglichen würde, nicht aktiviert wird. Zunächst schien die Kommission tatsächlich zu beabsichtigen, ebendiese Schutzklausel zu aktivieren, um etwaige Exporte von der Republik Irland nach Nordirland kontrollieren zu können. Dies hatte zu wenig erfreuten Reaktionen aus dem Vereinigten Königreich und Irland geführt.
Die neue Meldepflicht für Exporte wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass das britisch-schwedische Unternehmen AstraZeneca die Kommission informiert hatte, zunächst deutlich weniger ihres dann eine Woche später, am 29. Januar 2021, zugelassenen Impfstoffs in die EU liefern zu wollen. Bei der Vorstellung des neuen Transparenzmechanismus sagte Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides: „Den größten Teil des letzten Jahres haben wir hart daran gearbeitet, Abnahmevereinbarungen mit Impfstoffherstellern abzuschließen, um Impfstoffe zu den Bürgern zu bringen, in Europa und darüber hinaus. Wir haben den Unternehmen Vorabfinanzierungen gewährt, damit sie die notwendigen Produktionskapazitäten für die Herstellung von Impfstoffen aufbauen können, so dass die Lieferungen beginnen können, sobald sie genehmigt sind. Wir brauchen jetzt Transparenz darüber, wohin die von uns gesicherten Impfstoffe gehen, und wir müssen sicherstellen, dass sie unsere Bürger erreichen.“
Im Einzelnen sieht der neue Mechanismus vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen für Ausfuhrgenehmigungen einführen. In den Mitgliedstaaten werden auch die Anträge auf diese Ausfuhrgenehmigungen bearbeitet – und zwar zwei Arbeitstage nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, so der Text der Durchführungsverordnung, kann diese Frist um weitere zwei Arbeitstage verlängert werden. Prüfkriterium für eine Genehmigung ist das beantragte Ausfuhrvolumen; dieses darf nicht so hoch sein, dass es die Abnahmegarantien gefährden könnte. Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssen die unter diese Verordnung fallenden Impfstoffhersteller zusammen mit ihrem ersten Antrag auf Genehmigung Daten zu ihren betreffenden Ausfuhren seit dem 29. Oktober 2020 vorlegen. Darüber hinaus muss jeder Antrag u.a. auch Informationen über die Anzahl der Impfstoffdosen enthalten, die seit dem 1. Dezember 2020 in der EU verteilt wurden sowie Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen, die seit dem 30. Januar 2021 in Nordirland verteilt wurden. Die Kommission hat ein Vetorecht bei der Ausfuhrentscheidung des Mitgliedstaates, diese ist im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission zu treffen. Zu diesem Zweck machen die Mitgliedstaaten der Kommission Meldung über die eingegangenen Anträge und übersenden vorab einen Entwurf der jeweiligen Ausfuhrentscheidung. (MK)
https://ec.europa.eu/germany/news/20210129-transparenz-und-genehmigungsmechanismus_de
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/STATEMENT_21_314
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0111&from=DE