| Corona-Wiederaufbau

Umweltverträglichkeit bei Fördermitteln aus Next Generation EU

Die Europäische Kommission hat am 12. Februar 2021 ihre technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (engl. „Do No Significant Harm“ (DNSH)) für die Bewertung von Projekten, die im Rahmen der 672,5 Mrd. Euro umfassenden Aufbau- und Resilienzfazilität (C(2021) 1054 mit Anhängen) gefördert werden sollen, veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten sollen in ihren Aufbauplänen dafür Sorge tragen, dass die Verwendung der Fördermittel aus dem EU-Wiederaufbaufonds nicht die Verwirklichung der in Art. 17 der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852) aufgeführten Umweltziele behindert und daher für jede Maßnahme ihrer Aufbaupläne bewerten, ob diese gegen den DNSH-Grundsatz verstoßen. Die Kommission erklärt, den Plänen nur zuzustimmen, wenn die darin enthaltenen Maßnahmen die Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen.

Zu vermeiden sind Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen oder zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen oder die nachteiligen Auswirkungen des zukünftigen Klimas verstärkt, Material ineffizient nutzt oder die Abfallbeseitigung zu erheblichen oder langfristigen Umweltschäden führt, die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten schädigt.

 

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Projekte mit Kohle und Erdöl zur Strom- oder Wärmegewinnung nicht gefördert werden können. Mitgliedstaaten, „die bei der Abkehr von CO2-intensiven Energiequellen erhebliche Herausforderungen zu bewältigen haben“, können Erdgas-Projekte in Ausnahmefällen fördern.

In einer Checkliste werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für jede Maßnahme anzugeben, ob diese Auswirkungen auf Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, die Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden oder den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme hat. Wenn nicht, muss begründet werden, warum keine Auswirkungen zu erwarten sind. Wenn diese zu erwarten sind, muss der Umfang erläutert werden. (TS)

https://ec.europa.eu/germany/news/20210212-leitfaden-umweltziele_de

 

 

 

Teilen

Zurück