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Urteil des EuGH zur Vorratsdaten-Speicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung am 5. April 2022 seine Linie bestätigt, wonach eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung persönlicher Kommunikationsdaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. In der Entscheidung zu einem irischen Fall zur allgemeinen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verweist er aber auch auf enge Spielräume für Ausnahmen und konkretisiert diese.
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Hintergrund der EuGH-Entscheidung (Rechtssache C-140/20) war ein Mordprozess in Irland, bei dem die Verurteilung eines Straftäters zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes auf zu Unrecht gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit Telefonanrufen als Beweismittel basierte. Der irische Supreme Court wollte vom EuGH wissen, welche Anforderungen das Unionsrecht an die Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Bekämpfung der schweren Kriminalität stellt. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass die Datenschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar gestattet, das allgemeine Speicherverbot zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten zu beschränken, dies allerdings nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Nach Auffassung des Gerichtshofs müsse zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Speicherung der Daten und dem damit verfolgten Ziel bestehen. Aus sei eine ausgewogene Gewichtung aller betroffenen Interessen und Rechte erforderlich. Er konkretisiert, dass die Speicherung gezielt erfolgen müsse, etwa anhand von Kategorien betroffener Personen oder eines geografischen Kriteriums. Beispielhaft nennt er als geografisches Kriterium die durchschnittliche Kriminalitätsrate in einem Gebiet, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für schwere Straftaten dort vorliegen müssen. Zudem sei eine Vorratsspeicherung zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität an Orten und Infrastrukturen möglich, wo sich regelmäßig viele Personen aufhalten, zum Beispiel Flughäfen oder Bahnhöfe. (UV)

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