Es hat ein vom Rechtsausschuss verabschiedetes Verhandlungsmandat mit dem Rat zur Überarbeitung des europäischen Lieferkettengesetzes mit 309 Ja-Stimmen, 318 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen abgelehnt. Eine erneute Abstimmung über den Gesetzesentwurf ist für Anfang November 2025 vorgesehen. Bis dahin können alle Fraktionen weitere Änderungsvorschläge einbringen.
Eine knappe Mehrheit der Abgeordneten des EP hat sich damit gegen den unter allen Fraktionen im federführenden Rechtsausschuss vereinbarten Standpunkt entschieden. Der Kompromissvorschlag sah eine deutliche Einschränkung des gesetzlichen Anwendungsbereichs vor. Die Sorgfaltspflichten sollten demnach nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Mrd. Euro gelten. Ursprünglich hatte die Europäische Kommission Schwellenwerte von 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. Euro vorgeschlagen. Außerdem sollten Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, auf EU-Ebene keiner zivilrechtlichen Haftung mehr unterliegen.
Das europäische Lieferkettengesetz verfolgt das Ziel, die Achtung der Menschenrechte sowie den Umwelt- und Klimaschutz entlang globaler Lieferketten zu stärken. Unternehmen sollen künftig verpflichtet werden, Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Umweltzerstörung oder Korruption in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern und zu beheben. Verstöße können zu zivilrechtlicher Haftung, Bußgeldern oder zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Das EP plant nun eine erneute Abstimmung im Plenum im November 2025 und könnte bei einem positiven Ausgang dann die Trilog-Verhandlungen mit dem Rat wieder aufnehmen. Ziel bleibt es, die überarbeiteten Regelungen noch vor Ende des Jahres 2025 zu verabschieden.
In Deutschland gilt bereits seit 2023 ein bundesrechtliches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, seit 2024 auch solche mit über 1.000 Beschäftigten, sind verpflichtet, präventive Maßnahmen gegen Ausbeutung, Kinderarbeit und Umweltzerstörung zu ergreifen: vor allem durch Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung von Beschwerdeverfahren. (JS)
