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Wohnorterfordernis bei Schülerbeförderung verstößt gegen EU-Recht

Schild "Schulbus"
Bef�rderung

Mit Urteil vom 2. April 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Vorgehen des Landkreises Südliche Weinstraße, Schülerbeförderung in Abhängigkeit vom Wohnort zu organisieren, eine mittelbare Diskriminierung von Grenzarbeitnehmern und ihrer Familie darstellt. Er hat zudem entschieden, dass diese Diskriminierung nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass eine effiziente Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden muss. Beide Fragen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens im Dezember 2018 vorgelegt.

 

Der Landkreis Südliche Weinstraße hatte es ab dem Schuljahr 2015/2016 abgelehnt, weiterhin die Schülerbeförderungskosten für zwei dort zur Schule gehende Kinder einer in einem französischen Grenzort wohnenden deutschen Familie zu übernehmen. Die Mutter der Kinder ist Grenzgängerin und arbeitet in Deutschland. Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hatte den Landkreis Südliche Weinstraße zur Kostenübernahme verpflichtet. Der beklagte Landkreis hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Das Urteil des EuGH hat zunächst keine unmittelbaren Folgen für den Landkreis, da das OVG Rheinland-Pfalz nun auf Basis dieses Urteils in einem nächsten Schritt über die Rechtssache selbst entscheiden muss. (MK)

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200041de.pdf

http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-830/18

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